Laserschutzbeauftragter
Laserschutzbeauftragter (Abkürzung LSB) bezeichnet in Deutschland eine fachkundige Person, die den Arbeitgeber beim sicheren Betrieb von Lasereinrichtungen unterstützt und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen überwacht. Der Laserschutzbeauftragte berät den Betreiber in Fragen des Laserschutzes, wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit und achtet darauf, dass beim Umgang mit Laserstrahlung die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten ist beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Laserklasse 3R und höher (3R, 3B und 4) vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage ist die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Der Laserschutzbeauftragte übernimmt eine beratende und überwachende Funktion; die rechtliche Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb verbleibt beim Arbeitgeber. Lasereinrichtungen der höheren Klassen finden sich unter anderem in der Materialbearbeitung (Laserschneiden, Laserschweißen, Lasergravur), in Medizin, Forschung sowie in der Veranstaltungs- und Showtechnik.

Rechtliche Grundlage
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie setzt die europäischen Mindestvorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung in deutsches Recht um und regelt den Umgang mit inkohärenter Strahlung sowie mit Laserstrahlung am Arbeitsplatz.
Die OStrV verpflichtet den Arbeitgeber, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auftretenden Expositionen zu bewerten und geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B oder 4 hat der Arbeitgeber eine sachkundige Person als Laserschutzbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung erfolgt schriftlich; dabei werden Aufgaben, Befugnisse und der Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Konkretisiert werden die Anforderungen der Verordnung durch die Technischen Regeln zur Optischen Strahlung (TROS Laserstrahlung). Diese staatlichen Regeln beschreiben den Stand der Technik und geben praxisnahe Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, zur Ermittlung und Bewertung der Exposition, zu Schutzmaßnahmen sowie zu den Anforderungen an die Fachkunde des Laserschutzbeauftragten. Wer die TROS Laserstrahlung beachtet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der OStrV insoweit einzuhalten (Vermutungswirkung). Ergänzend bestehen Informationsschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger, die den betrieblichen Laserschutz weiter unterstützen.
Aufgaben
Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung des Laserschutzes und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung der Laserarbeitsplätze
- Überwachung der festgelegten Schutzmaßnahmen im laufenden Betrieb und Kontrolle ihrer Wirksamkeit
- Mitwirkung an der Unterweisung der Beschäftigten zum sicheren Umgang mit Laserstrahlung
- Beratung bei Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere von Laserschutzbrillen und geeigneter Schutzkleidung
- Festlegung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Laserbereichs, also des Bereichs, in dem die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können
- Beratung des Arbeitgebers bei Beschaffung, Aufstellung und Änderung von Lasereinrichtungen
- Meldung von festgestellten Mängeln, Störungen und sicherheitsrelevanten Vorkommnissen an den Arbeitgeber
Der Laserschutzbeauftragte handelt dabei im Auftrag und in Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Er besitzt in der Regel keine eigenständige Weisungsbefugnis, die die Verantwortung des Arbeitgebers ersetzt, sondern eine fachlich beratende und kontrollierende Stellung. Grundlagen zu den zugrunde liegenden Schutzprinzipien behandelt der Artikel Laser Sicherheit.
Erforderliche Fachkunde
Die für die Bestellung notwendige Fachkunde setzt sich üblicherweise aus einer geeigneten Berufsausbildung oder beruflichen Erfahrung sowie der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (Laserschutzkurs) zusammen. Der Lehrgang schließt in der Regel mit einer Erfolgskontrolle ab; über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Typische Inhalte eines solchen Lehrgangs sind:
- Grundlagen der Laserphysik und der Lasertechnik sowie gängige Strahlquellen wie CO2-Laser, Faserlaser und Festkörperlaser
- biologische Wirkungen der Laserstrahlung auf Auge und Haut
- Laserklassen, deren Bedeutung sowie die Kennzeichnung von Lasereinrichtungen
- Expositionsgrenzwerte und maximal zulässige Bestrahlung (MZB)
- technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen einschließlich der Auswahl von Laserschutzfiltern
- rechtliche Grundlagen (OStrV, TROS Laserstrahlung) und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Fachkunde ist in angemessenen Abständen auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Auffrischung durch geeignete Fortbildung wird empfohlen, insbesondere bei geänderten Rechtsvorschriften, neuen Verfahren oder wesentlichen betrieblichen Änderungen.
Abgrenzung zum Laserschutzverantwortlichen
Vom Laserschutzbeauftragten zu unterscheiden ist der Laserschutzverantwortliche. Diese Rolle nimmt der Arbeitgeber oder Betreiber selbst wahr; er trägt die rechtliche Verantwortung für den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen und für die Bestellung des Laserschutzbeauftragten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt und berät den Verantwortlichen, kann dessen Pflichten aber nicht übernehmen oder ersetzen. Ebenfalls abzugrenzen ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die den Betrieb allgemein zu Fragen des Arbeitsschutzes berät, ohne die spezielle Funktion des Laserschutzbeauftragten auszufüllen.
Wann ist ein LSB nötig?
Ob ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen ist, richtet sich nach der Laserklasse der eingesetzten Lasereinrichtung. Maßgeblich ist die Klassifizierung nach dem für die Bewertung möglichen Gefährdungspotenzials. Ab Klasse 3R besteht die Bestellpflicht.
| Laserklasse | Laserschutzbeauftragter erforderlich? |
|---|---|
| 1 | Nein |
| 1M | Nein |
| 2 | Nein |
| 2M | Nein |
| 3R | Ja |
| 3B | Ja |
| 4 | Ja |
Laser der Klassen 1 bis 2M gelten unter den jeweils festgelegten Bedingungen als vergleichsweise sicher und lösen keine Bestellpflicht aus. Ab Klasse 3R kann bereits der direkte Blick in den Strahl das Auge gefährden; Klasse 3B und insbesondere Klasse 4 weisen ein deutlich höheres Gefährdungspotenzial auf, wobei bei Klasse 4 zusätzlich Gefahren durch gestreute Strahlung sowie Brand- und Sekundärgefahren zu berücksichtigen sind. Eine ausführliche Beschreibung der Einteilung und der zugehörigen Grenzwerte enthält der Artikel Laserklassen.
Unabhängig von der Bestellpflicht bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, für jede Lasertätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Siehe auch
Für Unterweisungen steht das Laserklassen-Poster (PDF) zum Aushang bereit (freie Nutzung mit Quellenangabe).